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Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Intitiatvie Hochschulgruppe der Uni Bielefeld
Satzung
Entwurf vom 01.08.2008
§ 1. Name und Sitz
1.1 Die studentische Vereinigung führt den Namen „die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Intitiatvie Hochschulgruppe Uni Bielefeld“ (im folgenden die PARTEI-HSG Bielefeld genannt).
1.2 Die PARTEI-HSG Bielefeld gehört zur Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Intitiatvie (PARTEI). Sie erkennt die Statuten der PARTEI an.
1.3 Die PARTEI-HSG Bielefeld hat ihren Sitz in Bielefeld.
§ 2. Zweck, Aufgaben und Ziele
2.1 Die PARTEI-HSG Bielefeld stellt den Menschen in den Mittelpunkt seiner Politik. Ausgehend von den Werten des Grundgesetzes und auf der Basis unserer Grundwerte Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit wollen wir in unserer politischen Arbeit die Grundlagen dafür schaffen, mit anderen zusammen das Ziel einer wirklich menschlichen, das heißt friedlichen und gerechten Gesellschaft anzustreben und zu verwirklichen.
2.2 Die PARTEI-HSG Bielefeld will
-
sich für die Belange der Studierenden einsetzen;
-
sich in den politischen Gremien der Universität Bielefeld einbringen sowie zur politischen Meinungsbildung im Sinne der satzungsgemäßen Ziele beitragen;
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politische Bildungsarbeit leisten.
2.3 Die PARTEI-HSG Bielefeld ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel der PARTEI-HSG Bielefeld dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der PARTEI-HSG Bielefeld.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied der PARTEI-HSG Bielefeld können alle eingeschriebenen Studierenden der Universität Bielefeld sein, die die Mitgliedschaft mündlich in der Hochschulgruppe beantragen. Eine Mitgliedschaft in irgendeiner PARTEI ist nicht notwendig.
3.2 Alle Mitglieder müssen die Satzung der PARTEI-HSG Bielefeld anerkennen und sich zu den in der Gruppe erarbeiteten Grundsätzen und Positionen bekennen.
§ 4. Ende der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss durch den Vorstand oder durch Tod.
4.2 Ein Ausschlussantrag gegen ein Mitglied kann beim Vorstand von jedem Mitglied und jedem Vorstandsmitglied gestellt werden.
4.3 Ein Ausschluss kann beschlossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass
a. ein Mitglied die Anforderungen an die Mitgliedschaft nach § 3 nicht mehr erfüllt, oder
b. ein Mitglied gegen Zweck und Ziel der PARTEI-HSG Bielefeld vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. gegen die Satzung der PARTEI-HSG Bielefeld verstoßen hat.
4.4 Beschließt der Vorstand den Ausschluss, muss er dies unverzüglich dem auszuschließenden Mitglied mitteilen. Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes kann von dem betroffenen Mitglied binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss eingelegt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
4.5 Der Vorstand muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Einspruchs über den Ausschluss entscheiden.
4.6 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft in der PARTEI-HSG Bielefeld.
§ 5. Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ der PARTEI-HSG Bielefeld.
5.2 Die MV nimmt den Rechenschaftsbericht und Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet auf Vorschlag den Vorstand.
5.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Vorstandsbeschluss oder müssen auf Verlangen von 25 % der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung muss spätestens 7 Tage vor der außerordentlichen MV mit Angabe der vollständigen Tagesordnung verschickt werden.
5.4 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
5.5 Bei Wahlen gilt die Wahlordnung der PARTEI in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 6. Vorstand
6.1 Die PARTEI-HSG Bielefeld organisiert ihren Vorstand durch ein SprecherInnenmodell, bestehend aus einem oder einer Sprecher/in. Diese führen die Geschäfte. Aufgabenbereiche sind durch den Vorstand nach Bedarf und nach Lage zu bestimmen.
6.2 Alle Vorstandsmitglieder werden von der MV für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder muss spätestens nach acht Wochen eine Nachwahl in einer außerordentlichen MV erfolgen. Der Vorstand kann bis zur MV einen kommissarischen Vertreter bestimmen.
§ 7. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von 25 Prozent der Mitglieder oder vom Vorstand beantragt werden. Über sie entscheidet die MV mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8. Auflösung der PARTEI-HSG Bielefeld
8.1 Eine Auflösung der PARTEI-HSG Bielefeld kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 25 % der Mitglieder für die MV beantragt werden.
8.2 Der Antrag auf Auflösung muss Bestandteil der vorher versandten Tagesordnung sein. 8.3 Die Auflösung kann nur mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
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